Schneeräumpflicht im Winter

Rieselt in den Wintermonaten der erste Schnee vom Himmel, können es einige kaum erwarten, den Schlitten aus dem Keller zu holen oder einen Schneemann zu bauen. Für Hausbesitzer und so manchen wird eine geschlossene Schneedecke jedoch schnell zur lästigen Pflicht, um die Sicherheit der Passanten zu garantieren.

Eigentümer oder Mieter – wer ist in der Pflicht?


Grundsätzlich obliegt die Sicherheit auf öffentlichen Wegen und Straßen der Gemeinde. Allerdings kann diese die Sicherheit für Gehwege auf Eigentümer übertragen. Die wiederum dürfen die Verantwortung auf die Mieter abwälzen, die im betreffenden Haus leben. Wohnen mehrere Parteien in einem Haus, so ist es Aufgabe des Vermieters, einen Schneeräumungsplan zu erstellen, aus dem hervorgeht, wann welcher Mieter die Arbeiten durchzuführen hat.

Dazu reicht eine mündliche oder telefonische Aufforderung allerdings keineswegs aus. Die Verpflichtung ist in der Regel in der Hausordnung festgehalten. Und nur wenn diese ein wesentlicher Bestandteil des Mietvertrags ist, ergibt sich daraus auch eine Pflicht – die im Übrigen auch bei Krankheit oder Urlaub gilt. Ebenso wie im Alter oder bei Arbeitszeiten, die ein rechtzeitiges Räumen nicht erlauben, ist der Mieter dann in der Pflicht, sich selbst um Ersatz zu bemühen. Der Vermieter hat in jedem Fall jedoch weiterhin die Pflicht, die erforderlichen Gerätschaften bereitzustellen.

Stellt der Vermieter hingegen einen externen Dienstleister ein, der sich um die Schneeräumpflichten eines Hauses kümmert, dann ist der Mieter zwar fein raus, was die körperliche Betätigung angeht – die Kosten darf der Vermieter jedoch in Rechnung stellen und auf den Mieter übertragen. Der wiederum kann 20 % der Lohnkosten von Dienstleistern bis zu einer Höhe von maximal 4.000 Euro pro Jahr als haushaltsnahe Dienstleistungen absetzen – sofern die Bezahlung per Überweisung getätigt wurde.

Rahmenbedingungen zur Schneeräumpflicht


Die Pflicht zum Schnee räumen gilt keineswegs rund um die Uhr. Es reicht aus, wenn die öffentlichen Wege werktags bis 7 Uhr geräumt sind, an Sonn- und Feiertagen sogar erst um 8 Uhr. Abends endet die Pflicht dann jeweils um 20 Uhr. Während dieser Zeit ist man verpflichtet, Wege, die erneut zugeschneit sind, wiederholt vom Schnee zu befreien.
Allerdings gilt hier wie sooft der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: Bei starkem Schneefall ist niemand gezwungen, permanent die Schaufel zu schwingen, sondern man darf in der Regel das Ende des Schneefalls abwarten. Und auch danach gibt es Regeln, wie lange man Zeit hat, um eine Fläche freigeräumt haben zu müssen. Hier gilt die Größe der Fläche als Richtmaß für den Zeitraum.
Dabei gelten häufig genutzte Fußwege entlang der Straße oder zum Hauseingang dann als geräumt, wenn sie über eine Breite von 1,20 bis 1,50 m schneefrei sind. Bei wenig frequentierten Wegen zu Mülltonnen oder Parkplätzen reicht bereits ein halber Meter aus.
Nicht zuletzt ist geregelt, dass der Schnee nicht auf öffentliche Straßen, den Gehweg oder zum Nachbarn geschippt werden darf, sondern säuberlich am Straßenrand verbleiben muss.

Dachlawinen und Eiszapfen – Aufgabe des Eigentümers


Anders als bei öffentlichen Gehwegen, die am Haus vorbeiführen und durch Mieter freigehalten werden, obliegt dem Eigentümer die Sicherheit der Passanten bei etwaigen Dachlawinen oder herunterfallenden Eiszapfen. Er ist dafür verantwortlich, Warnschilder aufzuhängen und haftet, wenn sich ein Passant durch eine abgehende Lawine verletzt.

Haftung bei Unfällen


Bei Unfällen, die sich auf dem Gehweg ereignen, haftet immer derjenige, der die Pflicht hat, für die Sicherheit zu sorgen. Bricht sich ein Passant ein Bein, tritt dieser zuerst an den Eigentümer heran. Hat dieser die Pflicht zum Schneeräumen auf die Mieter übertragen, kann er diesen bei einem Unfall auch in Regress nehmen und die Haftung übertragen.

Die greift, wenn nachgewiesen ist, dass sich der Unfall innerhalb der Zeiten ereignete, in denen Schneeräumpflicht herrschte, und die verunfallte Person kein ungeeignetes Schuhwerk getragen hat. Ist das der Fall, kann sich eine Haftungsreduktion ergeben beziehungsweise verweigert eine Versicherung hier unter Umständen die Zahlung komplett.

Es schadet also auch für Mieter nicht, über eine Haftpflichtversicherung zu verfügen – auch wenn diese die zusätzlich anfallenden Kosten wie „Verletzung der Straßenreinigungsverordnung“ sowie Geldstrafen wegen fahrlässiger Körperverletzung nicht übernimmt. Diese können sich ebenfalls schnell in einem Bereich um die 5.000 Euro bewegen. Vermieter hingegen verfügen im besten Fall über eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung.

Geeignete Geräte zum Schnee räumen


Für den kleinen Gehweg oder den Weg vom öffentlich geräumten Weg bis zur Haustür reicht vor allem in Gegenden mit gelegentlichem Schneefall oft eine klassische Schneeschaufel aus. Schneit es jedoch häufig und in größeren Mengen, ist die Aufgabe mit dem manuellen Gerät schnell körperlich anstrengend. Eine kleine Schneefräse wie die benzinbetriebene 1X-Serie von Cub Cadet bietet hier eine optimale Lösung, um kleinere Bereiche mühelos schneefrei zu gestalten. Das Modell ist dabei besonders schonend zum Straßenbelag und dank der flexibel einstellbaren Auswurfweite landet der Schnee auch da, wo er darf.

Für größere Schneemassen und breite Gehwege eignet sich hingegen die 2X-Serie, die über eine hoch belastbare Räumschnecke verfügt und auch mit heftigen Schneeverhältnissen zurechtkommt. Geht es dann darum, größere Areale vom Schnee zu befreien oder auch mit Pappschnee fertig zu werden, hat Cub Cadet die besonders leistungsstarken 3X-Modelle für den professionellen Einsatz im Sortiment.

Im Übrigen ist es mit dem Schnee räumen nicht getan. Zur Pflicht gehört jeweils auch das Streuen bei Glätte. Dazu eignen sich Split, Sand oder Granulat. Streusalz ist hingegen inzwischen vielerorts verboten.